Keine automatische Verlängerung der Erwachsenenvertretung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Obersten Gerichtshofs (OGH) beschäftigt sich mit der Frage, ob eine bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung aufgrund der Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025 automatisch von drei auf fünf Jahre verlängert werden kann.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine gerichtliche Erwachsenenvertretung, die ursprünglich bis Juli 2025 befristet war. Nach Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025 verlängerte das Erstgericht die Vertretung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen um weitere zwei Jahre bis 2027. Begründet wurde dies mit der neuen gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren gemäß § 246 Abs 1 Z 6 ABGB.

Der Betroffene erhob dagegen Revisionsrekurs. Der OGH gab diesem statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Keine automatische Verlängerung durch die Gesetzesänderung

Nach Ansicht des Höchstgerichts stellt die neue Fünfjahresfrist lediglich eine gesetzliche Höchstfrist dar. Die konkrete Dauer einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung müsse weiterhin individuell durch gerichtlichen Beschluss festgelegt werden. Eine automatische oder bloß formale Verlängerung bereits bestehender Vertretungen sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Der OGH stellte klar, dass auch nach der Gesetzesänderung weiterhin ein vollständiges Erneuerungsverfahren erforderlich ist.

Persönliche Anhörung bleibt verpflichtend

Besonders betonte der OGH die Bedeutung des Erneuerungsverfahrens nach § 128 AußStrG. Dieses dient dem Schutz der Selbstbestimmung betroffener Personen und soll sicherstellen, dass eine Erwachsenenvertretung nur so lange besteht, wie sie tatsächlich notwendig ist.

Vor jeder Erneuerung sei daher zwingend eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Das Unterlassen dieser Anhörung verletze das rechtliche Gehör und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Schutz vor Vertretungslücken

Darüber hinaus stellte der OGH klar, dass die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters trotz Ablaufs der ursprünglichen Frist weiterhin aufrecht bleibt, sofern rechtzeitig ein Antrag auf Erneuerung gestellt wurde. Dadurch sollen Vertretungslücken vermieden werden.

OGH 6 Ob 198/25y (18.03.2026)




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