Feuerwehrbewerb: Unfall kein Dienstunfall
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob ein schwerer Unfall nach einem Landesfeuerwehrleistungsbewerb unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt und dem Kläger entsprechende Leistungen nach dem Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zustehen.
Der Kläger nahm als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr am Niederösterreichischen Landesfeuerwehrleistungsbewerb in Leobersdorf teil. Die Veranstaltung dauerte drei Tage, wobei für die Teilnehmer ein Zeltplatz zur Übernachtung vorgesehen war.
Nach dem Ende der Bewerbe am ersten Tag fuhr der Kläger mit seinen Feuerwehrkameraden zum Abendessen und kehrte anschließend zum Zeltplatz zurück. Später ging er mit seiner Freundin zu einem nahegelegenen Restaurant, um Eis zu kaufen. Auf dem Rückweg überquerten beide eine sechsspurige Bundesstraße außerhalb eines gesicherten Übergangs. Dabei wurde der Kläger von einem Pkw erfasst und erlitt schwerste Verletzungen.
Vorinstanzen weisen Klagebegehren ab
Der Kläger erhob daraufhin außerordentliche Revision und argumentierte, der dreitägige Feuerwehrbewerb sei als einheitliche Veranstaltung zu betrachten, weshalb auch der Unfall während des Aufenthalts auf dem Bewerbsgelände vom Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erfasst sei. Das Rechtsmittel wurde jedoch mangels einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen.
OGH zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes
Nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG sind auch bestimmte Tätigkeiten von Mitgliedern Freiwilliger Feuerwehren versichert, insbesondere im Rahmen von Ausbildung, Übungen, Einsätzen sowie ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs. Der Kläger argumentierte, der dreitägige Feuerwehrbewerb sei als einheitliche Veranstaltung anzusehen, weshalb auch sein Unfall während dieser Veranstaltung vom Versicherungsschutz erfasst sei.
Der OGH hält jedoch fest, dass selbst bei Zugrundelegung dieser Ansicht die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu korrigieren sei. Der Versicherungsschutz knüpfe nach dem Gesetz nicht allein an die Veranstaltung als solche, sondern an die konkret ausgeübte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt an.
OGH 10 ObS 17/26m (24.03.2026)