Auswirkungen der Russland-Sanktionen auf Aktionärsrechte
In der vorliegenden Rechtssache setzt der Oberste Gerichtshof (OGH) wesentliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Sanktionsverordnung 2014 um.
Klagende Partei ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Russischen Föderation, welche Aktionärin der beklagten Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich ist. Kontrolliert wird die Aktionärin von einer Person, welche der EU-Sanktionsverordnung 2014 (Verordnung EU Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen) unterliegt.
Die Gesellschaft wurde von der Teilnahme an der Hauptversammlung der beklagten SE am 24. Juni 2022 ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der geltenden Sanktionen ihre Aktionärsrechte eingefroren seien. Daraufhin erhob die Aktionärin eine Beschlussanfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung. Angefochten wurden unter anderem Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, die Entlastung des Vorstands sowie die Anzahl und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.
Zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen stellte der OGH am 18. Februar 2025 ein Vorabentscheidungsersuchen (OGH 6 Ob 69/24a) an den EuGH. Dabei ersuchte er den EuGH um Auslegung der Sanktionsverordnung, insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Einfrierens von Aktionärsrechten. Dabei stellte sich die Frage, ob ein sanktionierter Aktionär überhaupt an einer Hauptversammlung teilnehmen darf und ob sein Stimmrecht unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung oder nur hinsichtlich bestimmter Beschlüsse eingefroren ist.
Noch vor einer Entscheidung über das österreichische Vorabentscheidungsersuchen befasste sich der EuGH in der Rechtssache SBK Art Limited (Urteil vom 12. März 2026, C-465/24) aufgrund einer Vorlage des niederländischen Höchstgerichts mit denselben Rechtsfragen. Der EuGH stellte klar, dass sanktionierte Gesellschafter „kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen“ von der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen sind.
Da die vom OGH aufgeworfenen Fragen damit bereits beantwortet waren, zog dieser sein Vorabentscheidungsverfahren zurück und setzte das Verfahren über die Beschlussanfechtungsklage selbst fort. In seiner Entscheidung wies der OGH die Klage ab. Der Ausschluss der Aktionärin von der Hauptversammlung und der Abstimmung sei rechtmäßig gewesen, da ihre Mitwirkungsrechte aufgrund der Sanktionen eingefroren waren.
Der OGH stellte jedoch zugleich klar, dass das Recht zur Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage nicht vom Einfrieren der Aktionärsrechte erfasst wird. Somit war die sanktionierte Gesellschaft berechtigt, Klage einzubringen, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen.